Home Suchen Aktuelles e-mail

Satzung der Universität Tübingen über die Durchführung studienbegleitender Leistungskontrollen für den Studiengang Rechtswissenschaft (Zwischenprüfungsordnung)

vom 10. Februar 1986, in der Fassung der Änderung vom 1. März 1996

Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 4.Juni 1982 (GBl. S. 177) und § 7 Abs. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) vom 9. Juli 1984 (GBl. S. 480) hat der Senat der Universität Tübingen am 21. November 1985 und am 6. Februar 1986 (Beitrittsbeschluß zu den Auflagen des Zustimmungserlasses) die folgende Satzung über die Durchführung studienbegleitender Leistungskontrollen beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Justizministerium seine Zustimmung mit Erlaß vom 22. Januar 1986, Az.: III-818.40/8 erteilt.


§ 1 Zweck der Prüfung, Zuständigkeit

(1) Wer zum Rechtsstudium zugelassen ist, hat sich einer Zwischenprüfung zu unterziehen. Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, daß der Studierende die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Weiterstudium erfüllt.

(2) Die Entscheidungen nach dieser Zwischenprüfungsordnung trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Dekan.

§ 2 Priifungsablauf, Täuschung

(1) Die Prüfungsleistungen für die Zwischenprüfung werden im Rahmen der Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht und Strafrecht erbracht.

(2) In jeder Übung werden zwei Aufsichtsarbeiten unter Prüfungsbedingungen angeboten. Zu den Aufsichtsarbeiten darf nur zugelassen werden, wer als Teilnehmer in eine zu Vorlesungsbeginn ausgelegte Liste eingeschrieben ist. Zur Kontrolle ist ein amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit soll 120 Minuten betragen. Die Verantwortung für die Aufsicht während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten trägt die Fakultät.

(3) Die Verantwortung für die Auswahl und Bewertung der Aufsichtsarbeiten trägt ein Professor oder ein Privatdozent als Übungsleiter. Sie kann auch einem Richter oder Staatsanwalt im Hochschuldienst oder einem Lehrbeauftragten mit Befähigung zum Richteramt übertragen werden.

(4) Die Durchführung der Übungen für Anfänger obliegt dem Übungsleiter. Die Prüfungsleistungen sollen mit dem Namen und der Matrikel-Nummer gekennzeichnet und unterschrieben werden. Es dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Hausarbeiten sind darüber hinaus mit der Versicherung zu versehen, daß sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurden.

(5) Unternimmt es der Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die Arbeit nicht bewertet. Wer sich grober Ordnungsverstöße schuldig macht, kann vom Übungsleiter von der betreffenden Arbeit ausgeschlossen werden.

§ 3 Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen für die Zwischenprüfung sind erbracht, wenn der Student an je einer Übung für Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht erfolgreich teilgenommen hat.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung setzt voraus, daß der Student je eine mindestens mit ausreichend bewertete Aufsichtsarbeit und eine mindestens mit ausreichend bewertete Hausarbeit innerhalb eines Semesters (einschließlich der davorliegenden Semesterferien) erbringt.

(3) Für die Bewertung gilt § 14 JAPrO entsprechend.

§ 4 Prüfungsfrist, Wiederholung der Prüfung

(1) Alle Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende des vierten Fachsemesters erbracht werden. War die Teilnahme an einer Übung bis dahin erfolglos, kann sie bis zum Ende des sechsten Fachsemesters einmal wicderholt werden.

(2) Sind die Prüfungsleistungen bis zum Ablauf des 6. Semesters nicht vollständig erbracht, so verliert der Student den Prüfungsanspruch. Bei der Berechnung der Frist zählen Semester, in denen der Student beurlaubt war, und Zeiten, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 47 JAPrO auf die Studiendauer angerechnet wurden, nicht mit. Die Frist nach Satz 1 wird auf Antrag vom Dekan verlängert, wenn der Student die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Prüfungsbescheinigungen, Zwischenprüfungszeugnis

(1) Über Prüfungsleistungen und über vergebliche Versuche erhält der Studierende eine Prüfungsbescheinigung des verantwortlichen Übungsleiters (§ 2 Abs. 3). Wird diePrüfungsbescheinigung in Form des Übungsscheines erteilt, sind die unter Prüfungsbedingungen geschriebenen Arbeiten und Hausarbeiten sowie deren Bewertung gesondert auszuweisen.

(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung wird vom Dekan aufgrund der nachgewiesenen Prüfungsleistungen bescheinigt (Zwischenprüfungszeugnis).

§ 6 Rücknahme, Versagung

(1) Das Zwischenprüfungszeugnis kann zurückgenommen werden, wenn das Zeugnis selbst, eine für die Zwischenprüfung notwendige Prüfungsbescheinigung oder eine gewährte Fristenverlängerung durch Täuschung erlangt worden ist oder wenn sich bei einer Prüfungsleistung eine der Verfehlungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 nachträglich herausstellt. Im letzteren Falle kann dem Studierenden die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb bestimmter Frist gestattet werden, wenn die Pflichtverletzung nicht mehr als eine Prüfungsleistung betrifft und der Studierende zur Zeit ihrer Begehung noch eine Wiederholungsmöglichkeit gehabt hat.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn der Studierende zur Ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen ist oder wenn seit Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(3) Zwischenprüfungszeugnis, Fristverlängerung und Prüfungsbescheinigungen sind zuversagen, wenn vor der jeweiligen Entscheidung Tatsachen bekannt werden, die nach Absatz 1 Satz l eine Rücknahme der Prüfungsentscheidung rechtfertigen würden.

(4) Über die Rücknahme und die Versagungentscheidet der Dekan. Für die Versagung von Prüfungsbescheinigungen ist der Verantwortliche nach § 2 Absatz 3 zuständig.

§ 7 Anerkennung anderer Leistungen

(1) Zwischenprüfungszeugnisse und Prüfungsbescheinigungen (§ 5) einer anderen Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes werden anerkannt.

(2) Studierende, die nach dem sechsten Fachsemester von einer anderen Universität an die Universität Tübingen wechseln, müssen den Nachweis über die bestandende Zwischenprüfung , oder, falls an der bisher besuchten Universität keine Zwischenprüfung durchgeführt wird, den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Anfänger oder Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht, erbringen, um das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Tübingen fortzusetzen. Studierende, die vor dem sechsten Fachsemester von einer anderen Universität an die Universität Tübingen wechseln, müssen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters die Zwischenprüfung absolvieren.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht werden als Teil der Zwischenprüfung anerkannt.

(3) Das Zeugnis über ein abgeschlossenes Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes wird als Zwischenprüfungszeugnis (§ 5 Abs. 2) anerkannt.

(4) Prüfungsleistungen, die der Studierende in Studienzeiten erbracht hat, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und §47 JAPrO vom Landesjustizprüfungsamt angerechnet wurden, werden anerkannt, soweit sie den in § 3 genannten Leistungen gleichwertig sind.

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt "Wissenschaft und Kunst" in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zwischenprüfungsordnung vom 30. Juni 1976 (K. u. U. 1976, S. 1453) außer Kraft. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.

Tübingen, den 1. März 1996

Prof. Dr. Hans-Werner Ludwig, Rektor


Juristische Fakultät, 25.07.97, jurfak@jura.uni-tuebingen.de(jurfak@jura.uni-tuebingen.de)